Oft komplett kostenfrei
Pflege- oder Krankenkasse, Bezirk oder Kommune übernehmen in der Regel die Kosten.
Leistung
Eine feste Begleitung an der Seite Ihres Kindes im Schulalltag – damit Lernen und Teilhabe gelingen.
Antwort werktags innerhalb von 24 Stunden
KI-generiert Pflege- oder Krankenkasse, Bezirk oder Kommune übernehmen in der Regel die Kosten.
Anspruch prüfen, Antrag stellen und direkt mit dem Kostenträger abrechnen – das machen wir.
Eine feste, qualifizierte Bezugsperson an Ihrer Seite.
KI-generiert Bei Seniorcare betreut Sie ein ausgebildetes Team – freundlich, zuverlässig und mit Zeit für Sie. Keine wechselnden Gesichter, sondern eine feste Bezugsperson, die Sie und Ihren Alltag kennt.
Eine Schulbegleitung – je nach Region auch Schulassistenz, Integrationshelfer oder Inklusionshelfer genannt – begleitet Ihr Kind im Unterricht, in den Pausen und auf dem Schulweg, damit es dem Unterricht folgen, Kontakte knüpfen und Schritt für Schritt selbstständiger werden kann. Bezahlt wird sie vom Jugendamt oder vom Bezirk; welche Stelle zuständig ist, hängt vom Bedarf Ihres Kindes ab – das klären wir mit Ihnen. Für Sie als Eltern entstehen keine Kosten.
Kostenübernahme
Für Sie als Eltern kostenfrei. Wer die Kosten trägt, hängt vom Bedarf Ihres Kindes ab:
Sie müssen die Zuständigkeit nicht selbst herausfinden – wir prüfen sie vorab mit Ihnen und begleiten den Antrag bis zur Bewilligung.
So einfach geht's
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Wir beraten und helfen beim Antrag.
Ihre Schulbegleitung startet.
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Eine Schulbegleitung unterrichtet nicht und übernimmt keine pädagogische Verantwortung – das bleibt Aufgabe der Lehrkraft. Sie sorgt dafür, dass Ihr Kind am Unterricht teilnehmen kann: hilft beim Strukturieren von Aufgaben, erinnert an Arbeitsschritte, stützt die Konzentration, begleitet in Pausen und beim Wechsel zwischen Räumen. Bei körperlichen Beeinträchtigungen kommen pflegerische und motorische Hilfen dazu. Der Maßstab bleibt immer derselbe: so viel Unterstützung wie nötig, so wenig wie möglich.
Das entscheidet sich am Unterstützungsbedarf Ihres Kindes. Steht eine seelische Behinderung im Vordergrund, etwa ADHS, eine Autismus-Spektrum-Störung oder eine psychische Erkrankung, ist das Jugendamt zuständig (§ 35a SGB VIII). Geht es um eine körperliche oder geistige Behinderung, ist der Bezirk als Träger der Eingliederungshilfe zuständig (§ 112 SGB IX). Genau diese Zuordnung kostet Familien oft Monate. Wir klären sie vorab, damit Ihr Antrag nicht bei der falschen Stelle landet.
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, idealerweise ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn. Gebraucht werden in der Regel ein ärztliches oder psychologisches Gutachten, eine Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf und der Antrag bei der zuständigen Stelle. Wir stellen die Unterlagen mit Ihnen zusammen, stimmen uns mit der Schule ab und sind auf Wunsch beim Gespräch mit dem Kostenträger dabei.
Schulbegleitung ist an allen Schularten möglich: an Grund-, Mittel- und Realschulen, am Gymnasium ebenso wie an Förderschulen. Häufig ist sie genau die Leistung, die den Besuch einer Regelschule überhaupt trägt. Wir arbeiten dafür eng mit Lehrkräften und Schulleitung zusammen – eine Schulbegleitung funktioniert nur, wenn Eltern, Schule und Begleitung dasselbe Ziel verfolgen.
Verfügbar an allen 9 Standorten von Seniorcare.
Standorte ansehenNichts. Die Schulbegleitung ist eine Teilhabeleistung, die Kosten trägt das Jugendamt oder der Bezirk. Ein Kostenbeitrag der Eltern ist im Gesetz für beide Zuständigkeiten ausdrücklich nicht vorgesehen – Einkommen und Vermögen bleiben außen vor.
Das richtet sich danach, welcher Unterstützungsbedarf im Vordergrund steht: Bei einer seelischen Behinderung, etwa ADHS oder Autismus, ist es das Jugendamt, bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung der Bezirk. Sie müssen das nicht selbst entscheiden. Wir sehen uns die Unterlagen an und klären die Zuständigkeit, bevor der Antrag herausgeht.
Rechnen Sie mit mehreren Monaten zwischen Antrag und Bewilligung – je nachdem, wie vollständig die Unterlagen sind und wie ausgelastet die Stelle ist. Deshalb der Rat: den Antrag möglichst ein halbes Jahr vor dem gewünschten Start stellen.
Ja, gemeint ist dieselbe Leistung. Je nach Bundesland, Kostenträger und Schule heißt sie Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationshelfer oder Inklusionshelfer. Lassen Sie sich von den Begriffen nicht verunsichern – inhaltlich geht es um dasselbe.
Wenn der Bedarf so anerkannt ist, ja. Schulweg und Pausen gehören häufig zum bewilligten Umfang, ebenso Ausflüge und Klassenfahrten. Was in Ihrem Fall gilt, steht im Bewilligungsbescheid – wir gehen ihn mit Ihnen durch.
Wir setzen auf Kontinuität: möglichst dieselbe Person über das Schuljahr, weil Vertrauen bei Kindern die halbe Miete ist. Vor dem Start stellen wir Ihnen die Begleitung vor – passt es nicht, suchen wir weiter.
Eine telefonische Erstberatung dauert in der Regel 10–15 Minuten. Wir prüfen Ihren Anspruch und melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden zurück.
Mo–Fr 8:30–16:00 Uhr Telefonisch für Sie erreichbar