Oft komplett kostenfrei
Pflege- oder Krankenkasse, Bezirk oder Kommune übernehmen in der Regel die Kosten.
Leistung
Verlässlich an der Seite Ihres Kindes im Schulalltag – damit Teilhabe und Lernen gelingen.
Antwort werktags innerhalb von 24 Stunden
KI-generiert Pflege- oder Krankenkasse, Bezirk oder Kommune übernehmen in der Regel die Kosten.
Anspruch prüfen, Antrag stellen und direkt mit dem Kostenträger abrechnen – das machen wir.
Eine feste, qualifizierte Bezugsperson an Ihrer Seite.
KI-generiert Bei Seniorcare betreut Sie ein ausgebildetes Team – freundlich, zuverlässig und mit Zeit für Sie. Keine wechselnden Gesichter, sondern eine feste Bezugsperson, die Sie und Ihren Alltag kennt.
Eine Schulbegleitung, auch Schulassistenz oder Integrationshelfer genannt, unterstützt Ihr Kind im Unterricht, in den Pausen und auf dem Schulweg – damit es dem Unterricht folgen, Kontakte knüpfen und Schritt für Schritt selbstständiger werden kann. Die Schulbegleitung ist eine Teilhabeleistung und wird von Jugendamt oder Bezirk finanziert, nicht von den Eltern.
Kostenübernahme
Für Sie kostenfrei. Die Kosten trägt der zuständige Kostenträger – je nach Bedarf Ihres Kindes:
Wir prüfen mit Ihnen die Zuständigkeit und unterstützen bei der Antragstellung.
So einfach geht's
Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns.
Wir beraten und helfen beim Antrag.
Ihre Schulbegleitung startet.
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Ein Schulbegleiter unterrichtet nicht und übernimmt keine pädagogische Verantwortung – das bleibt Aufgabe der Lehrkraft. Er sorgt dafür, dass Ihr Kind am Unterricht teilnehmen kann: hilft beim Strukturieren von Aufgaben, erinnert an Arbeitsschritte, unterstützt bei der Konzentration, begleitet in Pausensituationen und beim Wechsel zwischen Räumen. Bei körperlichen Beeinträchtigungen kommen pflegerische und motorische Hilfen dazu. Das Ziel ist immer dasselbe: so viel Unterstützung wie nötig, so wenig wie möglich.
Das hängt von der Art des Unterstützungsbedarfs ab. Bei einer seelischen Behinderung, etwa bei ADHS, Autismus-Spektrum-Störungen oder einer psychischen Erkrankung, ist das Jugendamt zuständig, Grundlage ist § 35a SGB VIII. Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung ist der Bezirk der Kostenträger nach § 112 SGB IX. In der Praxis ist diese Zuordnung die häufigste Hürde für Familien – wir klären die Zuständigkeit vorab, damit der Antrag nicht beim falschen Amt landet und Monate verliert.
Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich, idealerweise ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn. Benötigt werden in der Regel ein ärztliches oder psychologisches Gutachten, eine Stellungnahme der Schule zum Unterstützungsbedarf und der Antrag beim zuständigen Kostenträger. Wir unterstützen Sie beim Zusammenstellen der Unterlagen und stimmen uns mit der Schule ab.
Schulbegleitung ist an allen Schularten möglich, an Grund-, Mittel-, Real- und Förderschulen ebenso wie am Gymnasium. Häufig ist sie genau die Leistung, die den Besuch einer Regelschule überhaupt ermöglicht. Wir arbeiten dabei eng mit Lehrkräften und Schulleitung zusammen, denn eine Schulbegleitung funktioniert nur, wenn alle Beteiligten dasselbe Ziel verfolgen.
Verfügbar an allen 7 Standorten von Seniorcare.
Standorte ansehenNichts. Die Schulbegleitung ist eine Teilhabeleistung und wird vom Jugendamt oder vom Bezirk finanziert. Eltern tragen keine Kosten für die Schulbegleitung selbst.
Bei seelischer Behinderung, etwa ADHS oder Autismus, das Jugendamt nach § 35a SGB VIII. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung der Bezirk nach § 112 SGB IX. Wir prüfen die Zuständigkeit vorab mit Ihnen, damit der Antrag direkt an der richtigen Stelle landet.
Rechnen Sie mit mehreren Monaten zwischen Antrag und Bewilligung, je nach Kostenträger und Vollständigkeit der Unterlagen. Deshalb sollten Sie den Antrag möglichst ein halbes Jahr vor dem gewünschten Start stellen.
Ja, die Begriffe meinen dieselbe Leistung. Je nach Bundesland, Kostenträger und Schule sind Schulbegleitung, Schulassistenz, Integrationshelfer oder Inklusionshelfer gebräuchlich.
Wenn der Bedarf entsprechend anerkannt ist, ja. Der Schulweg und die Begleitung in Pausen gehören häufig zum bewilligten Umfang, ebenso Ausflüge und Klassenfahrten.
Eine telefonische Erstberatung dauert in der Regel 10–15 Minuten. Wir prüfen Ihren Anspruch und melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden zurück.
Mo–Fr 8:30–16:00 Uhr Telefonisch für Sie erreichbar