Haushaltshilfe nach §38 SGB V
Unterstützung nach Krankheit oder bei Schwangerschaft
Eine Haushaltshilfe unterstützt Singles und Familien. Wer seinen Haushalt nicht eigenständig weiterführen kann, erhält Hilfe von der Krankenkasse.

Haushaltshilfe - was ist das und wem steht sie zu?
Einkaufen, Staubsaugen, Wäsche waschen oder die Kinder in die Kita bringen – kann ein gesetzlich Krankenversicherter seinen Haushalt wegen einer schweren Erkrankung vorübergehend nicht selbst führen und es gibt niemandem, der das für ihn übernimmt, trägt die Krankenkasse in bestimmten Fällen die Kosten einer Haushaltshilfe. Das sind im Wesentlichen die folgenden drei Situationen:
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Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das Hilfe braucht, muss zu Hause versorgt werden und die Aufsichtsperson, die für den Haushalt verantwortlich ist, ist nicht da, weil sie etwa im Krankenhaus behandelt wird oder an einer ärztlich verordneten Kur- oder Rehamaßnahme teilnimmt.
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Ein Versicherter wurde im Krankenhaus behandelt und ist anschließend weiter gesundheitlich stark beeinträchtigt. Versicherte ohne Kinder bekommen maximal vier Wochen lang Hilfe, Versicherte mit Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit einer Behinderung maximal 26 Wochen. Vorausgesetzt, die Hilfe ist so lange nötig und ein Arzt hat sie verordnet.
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Eine Schwangere braucht aufgrund von Beschwerden Hilfe, weil sie viel liegen muss oder nicht heben darf. Ursache der Beschwerden muss aber die Schwangerschaft selbst sein, nicht eine Krankheit oder ein anderer Umstand – etwa ein gebrochener Arm. Auch nach der Geburt zahlt die Kasse in manchen Fällen für Unterstützung im Haushalt – etwa bei Problemen nach einem Kaiserschnitt.
Leistungsübersicht Haushaltshilfe
Vorraussetzungen
Kind unter zwölf Jahren oder behindertes hilfsbedürftiges Kind lebt im Haushalt und Versicherter erhält:
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Stationäre Behandlung im Krankenhaus oder
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Medizinische Vorsorgeleistung oder
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Medizinische Rehabilitation oder
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Häusliche Krankenpflege
Gesundheitliche Beeinträchtigungen wegen schwerer Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit − insbesondere nach stationärer oder ambulanter Krankenhausbehandlung oder ambulanter Operation. Versicherter ist nicht pflegebedürftig mit Grad 2 bis 5.
Typische Beschwerden in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Kommt eine Krankheit dazu, gibt es eventuell Haushaltshilfe aufgrund von Fall 1 oder 2.
Beispiele
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Kur, Mutter-/Vater-Kind-Kur
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Medizinische Rehamaßnahme, z. B. nach Operation oder Unfall
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Häusliche Krankenpflege,
z. B. Wundversorgung
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Künstliches Hüftgelenk eingesetzt
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Bandscheibenoperation
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Lähmungen nach Schlaganfall
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Bettruhe
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Überforderung
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Probleme bei Risikoschwangerschaft oder nach Kaiserschnitt
Dauer
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Solange Behandlung benötigt wird − etwa für die Dauer der Reha
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Je Krankheitsfall höchstens:
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4 Wochen ohne Kind
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26 Wochen mit Kind unter 12 oder mit behindertem hilfsbedürftigem Kind
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So lange, wie Arzt oder Hebamme es für notwendig halten. Nach der Entbindung meist sechs Tage, nur so lange, wie die Frau durch Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist
Kosten
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Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
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Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro
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Keine Zuzahlung