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Haushaltshilfe nach §38 SGB V
Unterstützung nach Krankheit oder bei Schwangerschaft

Eine Haushaltshilfe unterstützt Singles und Familien. Wer seinen Haushalt nicht eigenständig weiterführen kann, erhält Hilfe von der Krankenkasse.

Freiwillige Helfer - Haushaltshilfe

Haushaltshilfe - was ist das und wem steht sie zu?

Einkaufen, Staubsaugen, Wäsche waschen oder die Kinder in die Kita bringen – kann ein gesetzlich Kranken­versicherter seinen Haushalt wegen einer schweren Erkrankung vorüber­gehend nicht selbst führen und es gibt niemandem, der das für ihn über­nimmt, trägt die Krankenkasse in bestimmten Fällen die Kosten einer Haus­halts­hilfe. Das sind im Wesentlichen die folgenden drei Situationen:

  • Ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das Hilfe braucht, muss zu Hause versorgt werden und die Aufsichts­person, die für den Haushalt verantwort­lich ist, ist nicht da, weil sie etwa im Kranken­haus behandelt wird oder an einer ärzt­lich verordneten Kur- oder Rehamaß­nahme teilnimmt.

  • Ein Versicherter wurde im Kranken­haus behandelt und ist anschließend weiter gesundheitlich stark beein­trächtigt. Versicherte ohne Kinder bekommen maximal vier Wochen lang Hilfe, Versicherte mit Kindern unter zwölf Jahren oder Kindern mit einer Behin­derung maximal 26 Wochen. Voraus­gesetzt, die Hilfe ist so lange nötig und ein Arzt hat sie verordnet.

  • Eine Schwangere braucht aufgrund von Beschwerden Hilfe, weil sie viel liegen muss oder nicht heben darf. Ursache der Beschwerden muss aber die Schwangerschaft selbst sein, nicht eine Krankheit oder ein anderer Umstand – etwa ein gebrochener Arm. Auch nach der Geburt zahlt die Kasse in manchen Fällen für Unterstüt­zung im Haushalt – etwa bei Problemen nach einem Kaiser­schnitt.

Leistungsübersicht Haushaltshilfe

Vorraussetzungen

Kind unter zwölf Jahren oder behindertes hilfs­bedürftiges Kind lebt im Haushalt und Versicherter erhält:

  • Stationäre Behand­lung im Kranken­haus oder

  • Medizi­nische Vorsorgeleistung oder

  • Medizi­nische Rehabilitation oder

  • Häusliche Kranken­pflege

Gesundheitliche Beein­trächtigungen wegen schwerer Krankheit oder Verschlimmerung einer Krankheit − insbesondere nach stationärer oder ambulanter Kranken­hausbe­hand­lung oder ambulanter Operation. Versicherter ist nicht pflegebedürftig mit Grad 2 bis 5.

Typische Beschwerden in der Schwangerschaft oder nach der Geburt. Kommt eine Krankheit dazu, gibt es eventuell Haus­halts­hilfe aufgrund von Fall 1 oder 2.

Beispiele

  • Kur, Mutter-/Vater-Kind-Kur

  • Medizi­nische Rehamaß­nahme,   z. B. nach Operation oder Unfall

  • Häusliche Kranken­pflege,
    z. B. Wund­versorgung

  • Künst­liches Hüftgelenk einge­setzt

  • Band­scheiben­operation

  • Lähmungen nach Schlag­anfall

  • Bett­ruhe

  • Überforderung

  • Probleme bei Risikoschwangerschaft oder nach Kaiser­schnitt

Dauer

  • Solange Behand­lung benötigt wird − etwa für die Dauer der Reha

  • Je Krank­heits­fall höchs­tens:

  • 4 Wochen ohne Kind

  • 26 Wochen mit Kind unter 12 oder mit behindertem hilfs­bedürftigem Kind

  • So lange, wie Arzt oder Heb­amme es für notwendig halten. Nach der Entbindung meist sechs Tage, nur so lange, wie die Frau durch Entbindung oder deren Folgen noch geschwächt ist

Kosten

  • Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchs­tens 10 Euro

  • Zuzahlung pro Tag: 10 Prozent der Kosten − mindestens 5 Euro, höchs­tens 10 Euro

  • Keine Zuzahlung

Krankenhaus, Reha, Kur ... 

Schwere Krankheit

Schwangerschaft / Geburt

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