Oft komplett kostenfrei
Pflege- oder Krankenkasse, Bezirk oder Kommune übernehmen in der Regel die Kosten.
Leistung
Wir übernehmen Einkauf, Küche, Wäsche und die Kinderbetreuung, solange Sie das selbst nicht schaffen.
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KI-generiert Pflege- oder Krankenkasse, Bezirk oder Kommune übernehmen in der Regel die Kosten.
Anspruch prüfen, Antrag stellen und direkt mit dem Kostenträger abrechnen – das machen wir.
Eine feste, qualifizierte Bezugsperson an Ihrer Seite.
KI-generiert Bei Seniorcare betreut Sie ein ausgebildetes Team – freundlich, zuverlässig und mit Zeit für Sie. Keine wechselnden Gesichter, sondern eine feste Bezugsperson, die Sie und Ihren Alltag kennt.
Einkaufen, Kochen, Wäsche, die Kinder in die Kita bringen: Fällt das vorübergehend aus, weil Sie operiert wurden, schwer krank sind oder ein Kind bekommen, zahlt Ihre Krankenkasse eine Haushaltshilfe – vorausgesetzt, niemand im Haushalt kann einspringen. Es gibt dafür zwei getrennte Wege. Wir prüfen, welcher für Sie gilt, holen die Kostenzusage ein und rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab.
Gut zu wissen: Die „Ärztliche Verordnung über Haushaltshilfe“ stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt aus – um Antrag, Kostenzusage und Abrechnung kümmern wir uns.
Ihr Anspruch
Sie können den Haushalt wegen einer schweren Krankheit, nach einer Operation oder nach einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt vorübergehend nicht führen.
Dasselbe gilt, wenn ein Kind mit Behinderung im Haushalt lebt.
Sie können den Haushalt wegen der Schwangerschaft oder nach der Entbindung nicht führen – dafür braucht es keine Komplikationen.
Anders als bei Krankheit gibt es hier keine gesetzliche Wochengrenze.
Kostenübernahme
Die Kosten trägt Ihre Krankenkasse, wir rechnen direkt mit ihr ab – Sie legen nichts aus. Ob eine gesetzliche Zuzahlung anfällt, hängt vom Anlass ab:
Nach Operation oder Krankheit beträgt die Zuzahlung zehn Prozent der Kosten pro Tag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro; unter 18 Jahren und nach Erreichen der Belastungsgrenze entfällt sie. Manche Kassen leisten über ihre Satzung länger als gesetzlich vorgesehen; was für Ihre Kasse gilt, klären wir vor dem Start.
So einfach geht's
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Können Sie den Haushalt nach einer Operation, einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt oder wegen schwerer Krankheit nicht führen, zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Nötig sind eine ärztliche Bescheinigung und dass niemand im Haushalt einspringen kann. Wie lange bewilligt wird, hängt davon ab, ob ein Kind im Haushalt lebt. Wichtig: Wegen schwerer Krankheit steht dieser Weg nur offen, solange kein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Geht es um die Versorgung Ihres Kindes, gilt der Vorbehalt nicht.
Rund um Schwangerschaft und Entbindung gilt ein eigener Anspruch nach § 24h SGB V – und der greift nicht erst bei Komplikationen, sondern immer dann, wenn Sie den Haushalt deshalb nicht führen können und niemand im Haushalt einspringt. Zwei Unterschiede zum Krankheitsfall sind wichtig: Es gibt hier keine gesetzliche Höchstdauer, maßgeblich ist die ärztliche Bescheinigung über Grund und Dauer. Und es fällt keine Zuzahlung an. Stellen Sie den Antrag am besten schon vor dem Termin.
Egal über welchen der beiden Wege die Haushaltshilfe läuft: Die Betreuung der Kinder im Haushalt gehört ausdrücklich dazu – anziehen, Frühstück, in Kita und Schule bringen und wieder abholen, Hausaufgaben begleiten, den Nachmittag tragen. Eine reine Kinderbetreuung ohne haushaltsbezogene Aufgaben ist über die Krankenkasse dagegen nicht abgedeckt: Der Anspruch hängt am Haushalt, Ihr Kind wird dabei mitversorgt.
Sie brauchen drei Dinge: die ärztliche Bescheinigung, einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse und einen Anbieter, mit dem die Kasse abrechnet. Punkt drei sind wir. Sie schicken uns die Bescheinigung, wir klären die Kostenzusage und stellen die Hilfskraft. Liegt die Zusage vor, geht es in der Regel innerhalb weniger Tage los.
Verfügbar an allen 9 Standorten von Seniorcare.
Standorte ansehenDas hängt vom Anlass ab. Nach einer Operation oder bei schwerer Krankheit sind es in der Regel bis zu vier Wochen; lebt ein Kind unter zwölf Jahren oder ein Kind mit Behinderung im Haushalt, bis zu 26 Wochen. Bei Schwangerschaft und Entbindung gibt es dagegen keine gesetzliche Höchstdauer – dort zählt, was ärztlich bescheinigt ist. Manche Kassen leisten über ihre Satzung darüber hinaus.
Nach Operation oder bei Krankheit bleibt die gesetzliche Zuzahlung: zehn Prozent der Kosten pro Tag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Wer unter 18 ist, zahlt nichts. Rund um Schwangerschaft und Entbindung fällt gar keine Zuzahlung an. Und wer die Belastungsgrenze von zwei Prozent der Jahreseinnahmen erreicht hat – bei schwerwiegend chronischer Krankheit ein Prozent –, ist für den Rest des Jahres befreit.
Ja. Ärztin oder Arzt bescheinigen, warum und wie lange Sie den Haushalt nicht führen können. Diese Bescheinigung ist die Grundlage für die Kostenzusage Ihrer Krankenkasse. Wir sagen Ihnen vorab, was daraufstehen muss, damit sie nicht zurückkommt, und reichen sie für Sie ein.
Ja, in beiden Anspruchsfällen. Zur Haushaltshilfe gehören die Betreuung der Kinder zuhause, das Bringen und Abholen von Kita und Schule und die Organisation des Familienalltags. Nicht abgedeckt ist eine reine Kinderbetreuung ohne haushaltsbezogene Aufgaben.
Für den Fall schwere Krankheit nicht: Ab Pflegegrad 2 läuft die Hilfe im Haushalt über die Pflegekasse, bei uns über die Alltagsbegleitung. Geht es dagegen um die Versorgung eines Kindes im Haushalt, schließt ein Pflegegrad die Haushaltshilfe nicht aus. Rufen Sie an, wir ordnen Ihren Fall in fünf Minuten ein.
Sobald die Kostenzusage der Krankenkasse vorliegt, in der Regel innerhalb weniger Tage. Der zeitkritische Punkt ist meist nicht unsere Verfügbarkeit, sondern die Bearbeitung bei der Kasse. Deshalb kümmern wir uns direkt nach Ihrer Anfrage um die Formalitäten.
Eine telefonische Erstberatung dauert in der Regel 10–15 Minuten. Wir prüfen Ihren Anspruch und melden uns werktags innerhalb von 24 Stunden zurück.
Mo–Fr 8:30–16:00 Uhr Telefonisch für Sie erreichbar