Ratgeber

Wer bezahlt die Betreuung zuhause?

Die häufigste Frage vor dem ersten Anruf lautet: Was kostet das eigentlich? In den meisten Fällen lautet die Antwort: nichts. Welcher Kostenträger für welche Leistung zuständig ist und wie die Abrechnung funktioniert, steht hier.

Tochter und Mutter sitzen am Küchentisch und gehen gemeinsam Unterlagen der Pflegekasse durch KI-generiert

4 Min. Lesezeit Rechtsstand 2026 · geprüft im Juli 2026

Die drei Kostenträger im Überblick

Wer die Betreuung bezahlt, hängt nicht davon ab, was Sie brauchen, sondern warum Sie es brauchen. Genau daran scheitern viele Anträge: Sie landen bei der falschen Stelle und kommen Wochen später zurück.

Die Pflegekasse zahlt bei dauerhaftem Pflegebedarf, also bei anerkanntem Pflegegrad. Die Krankenkasse zahlt bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit, etwa nach einer Operation, bei Krankheit oder rund um eine Geburt. Bezirk und Jugendamt zahlen bei Behinderung, wenn es um Teilhabe geht, also bei Schulbegleitung und persönlicher Assistenz.

  • Alltagsbegleitung Pflegekasse · bei Pflegegrad
  • Haushaltshilfe Krankenkasse · vorübergehend
  • Assistenz & Schule Bezirk / Jugendamt · Teilhabe

Pflegekasse: Betreuung bei vorhandenem Pflegegrad

Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, stehen mehrere Töpfe zur Verfügung, die sich für Betreuung zuhause nutzen und teilweise kombinieren lassen.

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gilt schon ab Pflegegrad 1 und ist ausdrücklich für Angebote wie unsere Alltagsbegleitung gedacht. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch hinzu, mit dem sich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Betreuung umwandeln lassen. Ebenfalls ab Pflegegrad 2 steht die Verhinderungspflege mit einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro bereit.

In der Summe ergibt das deutlich mehr finanzierte Betreuungszeit, als die meisten Familien vermuten. Wir rechnen Ihren konkreten Anspruch vorab durch und rechnen anschließend direkt mit der Pflegekasse ab.

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, ab Pflegegrad 1
  • Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, ab Pflegegrad 2
  • Verhinderungspflege: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, ab Pflegegrad 2
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich, ab Pflegegrad 1

Krankenkasse: Haushaltshilfe bei vorübergehendem Bedarf

Wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht führen können, springt die Krankenkasse ein. Grundlage ist § 38 SGB V, bei Schwangerschaftskomplikationen § 24h SGB V. Typische Anlässe sind eine Operation, ein Klinik- oder Reha-Aufenthalt, eine schwere Erkrankung oder die Zeit nach der Geburt.

Anders als bei der Pflegekasse fällt hier eine gesetzliche Zuzahlung an: zehn Prozent der Kosten pro Tag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Wer die jährliche Belastungsgrenze bereits erreicht hat, kann sich davon befreien lassen.

Wichtig ist die ärztliche Verordnung über Haushaltshilfe. Ohne sie gibt es keine Kostenzusage.

Bezirk und Jugendamt: Teilhabeleistungen

Geht es nicht um Pflege, sondern um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sind Eingliederungshilfe und Jugendhilfe zuständig. Das betrifft die Schulbegleitung und die persönliche Assistenz.

Bei einer seelischen Behinderung, etwa ADHS oder einer Autismus-Spektrum-Störung, ist das Jugendamt zuständig nach § 35a SGB VIII. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung übernimmt der Bezirk nach § 112 SGB IX. Für Familien entstehen dabei in aller Regel keine Kosten, je nach Einkommen und Vermögen kann bei Erwachsenen ein Eigenbeitrag anfallen.

Was Sie selbst zahlen müssen

Bei Leistungen über die Pflegekasse zahlen Sie nichts, solange die Betreuung im Rahmen der bewilligten Beträge bleibt. Wir rechnen direkt mit der Kasse ab, Sie strecken nichts vor und bekommen keine Rechnung.

Bei der Haushaltshilfe über die Krankenkasse bleibt die gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Tag. Bei Schulbegleitung und Assistenz für Kinder entstehen Familien keine Kosten.

Ein Eigenanteil entsteht nur, wenn Sie über die bewilligten Stunden hinaus Betreuung möchten oder wenn kein Anspruch besteht, etwa ohne Pflegegrad. Auch dann sagen wir Ihnen den Preis vorher, nicht hinterher.

Wie wir die Abrechnung übernehmen

Der Papierkram ist für viele Familien die eigentliche Hürde. Deshalb übernehmen wir ihn.

  1. Anspruch prüfen

    Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welcher Kostenträger zuständig ist und welche Töpfe Ihnen offenstehen. Häufig finden wir dabei Leistungen, die seit Monaten ungenutzt bleiben.

  2. Antrag stellen

    Wir sagen Ihnen genau, welche Unterlagen nötig sind, füllen die Formulare mit Ihnen aus und reichen sie beim richtigen Kostenträger ein.

  3. Kostenzusage abwarten

    Wir bleiben mit der Kasse in Kontakt und melden uns, sobald die Zusage vorliegt. Das dauert je nach Kostenträger einige Tage bis wenige Wochen.

  4. Betreuung startet, wir rechnen ab

    Die Abrechnung läuft direkt zwischen uns und dem Kostenträger. Sie zahlen nichts vor und müssen nichts einreichen.

Häufige Fragen

  • Ist die Betreuung zuhause wirklich kostenlos?

    Bei vorhandenem Pflegegrad in aller Regel ja, solange die Betreuung im Rahmen der bewilligten Beträge bleibt. Bei der Haushaltshilfe über die Krankenkasse bleibt eine gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Tag. Bei Schulbegleitung und Assistenz für Kinder entstehen Familien keine Kosten.

  • Wer bezahlt die Alltagsbegleitung?

    Die Pflegekasse, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Genutzt werden dafür der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ab Pflegegrad 1 sowie ab Pflegegrad 2 zusätzlich Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege.

  • Bekomme ich Betreuung auch ohne Pflegegrad?

    Ja, dann allerdings privat. Ohne Pflegegrad zahlt keine Kasse. Häufig besteht ein Anspruch aber bereits oder ist erreichbar, ohne dass die Familie davon weiß. Wir prüfen das kostenlos und unterstützen bei der Beantragung.

  • Muss ich in Vorleistung gehen?

    Nein. Wir rechnen direkt mit der Pflege- beziehungsweise Krankenkasse ab. Sie bekommen keine Rechnung und müssen nichts einreichen.

  • Krankenkasse oder Pflegekasse: Was gilt für mich?

    Die Pflegekasse ist zuständig bei dauerhaftem Pflegebedarf mit anerkanntem Pflegegrad. Die Krankenkasse zahlt bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit, etwa nach Operation, Krankheit oder Geburt. Wenn Sie unsicher sind, ordnen wir das im Erstgespräch in wenigen Minuten ein.

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Ein Anruf genügt: Wir sagen Ihnen, was Ihnen zusteht, und übernehmen die Beantragung.

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