Die drei Kostenträger im Überblick
Wer die Betreuung bezahlt, hängt nicht davon ab, was Sie brauchen, sondern warum Sie es brauchen. Genau daran scheitern viele Anträge: Sie landen bei der falschen Stelle und kommen Wochen später zurück.
Die Pflegekasse zahlt bei dauerhaftem Pflegebedarf, also bei anerkanntem Pflegegrad. Die Krankenkasse zahlt bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit, etwa nach einer Operation, bei Krankheit oder rund um eine Geburt. Bezirk und Jugendamt zahlen bei Behinderung, wenn es um Teilhabe geht, also bei Schulbegleitung und persönlicher Assistenz.
- Alltagsbegleitung Pflegekasse · bei Pflegegrad
- Haushaltshilfe Krankenkasse · vorübergehend
- Assistenz & Schule Bezirk / Jugendamt · Teilhabe
Pflegekasse: Betreuung bei vorhandenem Pflegegrad
Sobald ein Pflegegrad anerkannt ist, stehen mehrere Töpfe zur Verfügung, die sich für Betreuung zuhause nutzen und teilweise kombinieren lassen.
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich gilt schon ab Pflegegrad 1 und ist ausdrücklich für Angebote wie unsere Alltagsbegleitung gedacht. Ab Pflegegrad 2 kommt der Umwandlungsanspruch hinzu, mit dem sich bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Betreuung umwandeln lassen. Ebenfalls ab Pflegegrad 2 steht die Verhinderungspflege mit einem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro bereit.
In der Summe ergibt das deutlich mehr finanzierte Betreuungszeit, als die meisten Familien vermuten. Wir rechnen Ihren konkreten Anspruch vorab durch und rechnen anschließend direkt mit der Pflegekasse ab.
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, ab Pflegegrad 1
- Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, ab Pflegegrad 2
- Verhinderungspflege: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, ab Pflegegrad 2
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich, ab Pflegegrad 1
Krankenkasse: Haushaltshilfe bei vorübergehendem Bedarf
Wenn Sie den Haushalt vorübergehend nicht führen können, springt die Krankenkasse ein. Grundlage ist § 38 SGB V, bei Schwangerschaftskomplikationen § 24h SGB V. Typische Anlässe sind eine Operation, ein Klinik- oder Reha-Aufenthalt, eine schwere Erkrankung oder die Zeit nach der Geburt.
Anders als bei der Pflegekasse fällt hier eine gesetzliche Zuzahlung an: zehn Prozent der Kosten pro Tag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Wer die jährliche Belastungsgrenze bereits erreicht hat, kann sich davon befreien lassen.
Wichtig ist die ärztliche Verordnung über Haushaltshilfe. Ohne sie gibt es keine Kostenzusage.
Bezirk und Jugendamt: Teilhabeleistungen
Geht es nicht um Pflege, sondern um Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sind Eingliederungshilfe und Jugendhilfe zuständig. Das betrifft die Schulbegleitung und die persönliche Assistenz.
Bei einer seelischen Behinderung, etwa ADHS oder einer Autismus-Spektrum-Störung, ist das Jugendamt zuständig nach § 35a SGB VIII. Bei körperlicher oder geistiger Behinderung übernimmt der Bezirk nach § 112 SGB IX. Für Familien entstehen dabei in aller Regel keine Kosten, je nach Einkommen und Vermögen kann bei Erwachsenen ein Eigenbeitrag anfallen.
Was Sie selbst zahlen müssen
Bei Leistungen über die Pflegekasse zahlen Sie nichts, solange die Betreuung im Rahmen der bewilligten Beträge bleibt. Wir rechnen direkt mit der Kasse ab, Sie strecken nichts vor und bekommen keine Rechnung.
Bei der Haushaltshilfe über die Krankenkasse bleibt die gesetzliche Zuzahlung von fünf bis zehn Euro pro Tag. Bei Schulbegleitung und Assistenz für Kinder entstehen Familien keine Kosten.
Ein Eigenanteil entsteht nur, wenn Sie über die bewilligten Stunden hinaus Betreuung möchten oder wenn kein Anspruch besteht, etwa ohne Pflegegrad. Auch dann sagen wir Ihnen den Preis vorher, nicht hinterher.
Wie wir die Abrechnung übernehmen
Der Papierkram ist für viele Familien die eigentliche Hürde. Deshalb übernehmen wir ihn.
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Anspruch prüfen
Im kostenlosen Erstgespräch klären wir, welcher Kostenträger zuständig ist und welche Töpfe Ihnen offenstehen. Häufig finden wir dabei Leistungen, die seit Monaten ungenutzt bleiben.
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Antrag stellen
Wir sagen Ihnen genau, welche Unterlagen nötig sind, füllen die Formulare mit Ihnen aus und reichen sie beim richtigen Kostenträger ein.
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Kostenzusage abwarten
Wir bleiben mit der Kasse in Kontakt und melden uns, sobald die Zusage vorliegt. Das dauert je nach Kostenträger einige Tage bis wenige Wochen.
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Betreuung startet, wir rechnen ab
Die Abrechnung läuft direkt zwischen uns und dem Kostenträger. Sie zahlen nichts vor und müssen nichts einreichen.