Die Pflegekasse zahlt, sobald ein Pflegegrad vorliegt
Zuständig ist die Pflegekasse — unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld beziehen, einen ambulanten Pflegedienst haben oder beides kombinieren. Sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse unter demselben Dach, ist aber ein eigener Kostenträger mit eigenen Töpfen. Bei uns läuft die Betreuung über die Alltagsbegleitung: eine feste Betreuungskraft, verlässliche Zeiten, Abrechnung direkt mit Ihrer Kasse.
Diese Töpfe stehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie unterscheiden sich in drei Punkten: ab welchem Pflegegrad sie gelten, wofür sie eingesetzt werden dürfen und ob sie monatlich oder jährlich zur Verfügung stehen. Wer sie kombiniert, finanziert deutlich mehr Betreuungszeit, als der bekannteste Betrag allein hergibt.
Eine Voraussetzung gilt für alle: die häusliche Versorgung. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat auf diese Leistungen keinen Anspruch.
- Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1
- Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, ab Pflegegrad 2
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, ab Pflegegrad 2
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1
- Beratungsbesuch zuhause: für Sie kostenfrei, die Pflegekasse zahlt ihn
Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist der Topf, aus dem Betreuung zuhause am häufigsten bezahlt wird. Er beträgt 131 Euro monatlich, gilt einheitlich in allen Pflegegraden von 1 bis 5 und ist ausdrücklich für Betreuung und Unterstützung im Alltag gedacht. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er eine der wenigen Leistungen, die überhaupt zur Verfügung stehen.
Zweckgebunden heißt: Das Geld wird nicht überwiesen, sondern gegen Rechnung erstattet, und der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Eine Nachbarin, die gegen Bezahlung hilft, lässt sich in Bayern nicht abrechnen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Betrag außerdem nicht für die Körperpflege durch einen Pflegedienst eingesetzt werden — dafür ist die Pflegesachleistung da.
Nicht genutzte Monatsbeträge sind nicht sofort verloren: Sie wandern ins folgende Kalenderjahr und verfallen dort endgültig zum 30. Juni. Wer seinen Restbetrag kennt, kann im ersten Halbjahr deutlich mehr Betreuung finanzieren als sonst. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse danach — von sich aus meldet sie sich selten.
Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung
Ab Pflegegrad 2 kommt ein zweiter Topf dazu, den kaum jemand kennt. Wer die Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpft, also weniger Pflegedienst braucht, als der Höchstbetrag hergibt, darf bis zu 40 Prozent dieses Betrags in Betreuung und Alltagsunterstützung umwandeln. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 Euro im Monat.
Der Entlastungsbetrag bleibt daneben bestehen. Beide Ansprüche sind voneinander unabhängig und lassen sich addieren — das ist der Hebel, mit dem sich aus wenigen Stunden im Monat eine verlässliche wöchentliche Betreuung machen lässt.
Einen Haken gibt es allerdings, und den verschweigen viele Ratgeber: Der umgewandelte Anteil wird auf Ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen angerechnet. Wer Pflegegeld und Sachleistung als Kombinationsleistung bezieht, bekommt deshalb anteilig weniger Pflegegeld ausgezahlt. Ob sich die Umwandlung lohnt, ist damit eine Rechenaufgabe: mehr Betreuungsstunden gegen weniger Geld auf dem Konto. Wir rechnen sie mit Ihren konkreten Zahlen durch, bevor Sie etwas beantragen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro im Jahr
Fällt die private Pflegeperson aus — wegen Urlaub, Krankheit oder weil sie schlicht eine Pause braucht —, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 eine Ersatzpflege. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich dafür seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Gedeckelt ist dabei nur das Geld: Die Acht-Wochen-Grenze gilt für jede der beiden Leistungen getrennt.
Zwei Hürden sind entfallen, die früher viele abgehalten haben. Eine Vorpflegezeit ist seit Juli 2025 nicht mehr nötig, und ein Antrag vor der Ersatzpflege ist nicht erforderlich — die Kosten lassen sich auch danach abrechnen. Zeit lassen sollten Sie sich damit trotzdem nicht: Der Erstattungsantrag ist nur bis zum Ablauf des Jahres möglich, das auf die Ersatzpflege folgt.
Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Bleibt die Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag, läuft das Pflegegeld in der Praxis der Pflegekassen ungekürzt weiter, und die Tage zählen nicht auf die Acht-Wochen-Grenze — verbraucht wird dann allein Geld aus dem Jahresbetrag. Für stundenweise Betreuung ist das der entscheidende Punkt.
Der Beratungsbesuch zuhause — kostenfrei und seit 2026 halbjährlich
Wer Pflegegeld bezieht und zuhause von Angehörigen gepflegt wird, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen. Seit dem 1. Januar 2026 ist das in allen Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich halbjährlich Pflicht. Bei Pflegegrad 4 und 5 darf die Beratung weiterhin vierteljährlich in Anspruch genommen werden, verpflichtend ist aber nur der halbjährliche Abruf. Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch, keine Pflicht.
Die Kosten trägt die Pflegekasse, für Sie ist der Termin kostenfrei. Ernst nehmen sollten Sie ihn trotzdem: Wird der Pflichteinsatz nicht abgerufen, hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Ein Ermessen hat sie dabei nicht.
Für uns ist dieser Termin der beste Anlass, einmal alles durchzurechnen. Wir übernehmen den Beratungsbesuch auf Wunsch und sehen im selben Gespräch nach, welche Ansprüche bei Ihnen gerade ungenutzt liegen bleiben.
Was Sie selbst zahlen
Solange die Betreuung im Rahmen der bewilligten Beträge bleibt, zahlen Sie nichts dazu. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab: Sie legen nichts aus, bekommen keine Rechnung und müssen keine Belege einreichen.
Ein Eigenanteil entsteht nur in zwei Fällen. Erstens, wenn Sie mehr Stunden möchten, als bewilligt sind — dann nennen wir Ihnen den Preis vorher, nicht hinterher. Zweitens, wenn gar kein Pflegegrad vorliegt; ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht.
Der zweite Fall lässt sich oft auflösen. Ein Pflegegrad ist häufiger erreichbar, als Familien vermuten, gerade wenn kognitive Einschränkungen im Vordergrund stehen und die körperliche Selbstständigkeit noch gut aussieht. Wir prüfen das kostenlos und begleiten die Beantragung.
- 0 € Betreuung im bewilligten Rahmen
- 0 € Beratungsbesuch zuhause
- nichts Was Sie vorstrecken müssen
So läuft die Abrechnung mit der Pflegekasse
Der Papierkram ist für die meisten Familien die eigentliche Hürde — nicht der Anspruch. Deshalb übernehmen wir ihn.
-
Anspruch prüfen
Im kostenlosen Erstgespräch sehen wir nach, welche Töpfe bei Ihnen offenstehen und wie viel davon im laufenden Jahr noch nicht abgerufen ist. Häufig liegt dabei seit Monaten Geld ungenutzt.
-
Leistung anmelden
Für Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und die Umwandlung von Pflegesachleistung genügt jeweils ein formloses Schreiben an die Pflegekasse. Wir setzen es mit Ihnen auf und sagen Ihnen, was beigelegt gehört.
-
Kostenzusage abwarten
Wir bleiben mit Ihrer Pflegekasse in Kontakt und melden uns, sobald die Zusage vorliegt. Das dauert meist einige Tage bis wenige Wochen.
-
Wir starten und rechnen ab
Die Abrechnung läuft direkt zwischen uns und Ihrer Pflegekasse. Sie legen nichts aus und müssen nichts einreichen.
Kein Pflegegrad? Dann zahlt oft eine andere Stelle
Nicht jede Unterstützung zuhause hängt an einem Pflegegrad. Wer nach einer Operation, bei schwerer Krankheit oder rund um eine Geburt den Haushalt nicht führen kann, bekommt eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Braucht ein Kind Unterstützung in der Schule oder im Alltag, zahlen Jugendamt oder Bezirk: Schulbegleitung und persönliche Assistenz gehören zur Eingliederungshilfe, nicht zur Pflege.
Zu jeder dieser Leistungen gibt es einen eigenen Ratgeber, der die zuständige Stelle, die Zuzahlung und einen möglichen Eigenbeitrag nennt: zur Haushaltshilfe von der Krankenkasse, zur Schulbegleitung und zur persönlichen Assistenz. Gebündelt finden Sie diese Texte in unserem Fachbereich Familycare; der Ratgeber zur Haushaltshilfe ist unten direkt verlinkt.
Zwei Punkte an der Schnittstelle sind wichtig. Die Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit steht nur offen, solange kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt — geht es um die Versorgung eines Kindes im Haushalt, gilt dieser Vorbehalt allerdings nicht. Und Schulbegleitung wie persönliche Assistenz bestehen unabhängig davon, ob zusätzlich ein Pflegegrad anerkannt ist.