Ratgeber

Wer bezahlt die Betreuung zuhause?

Wer einen Pflegegrad hat, bezahlt die Betreuung zuhause in aller Regel nicht aus eigener Tasche. Die Pflegekasse stellt dafür mehrere Töpfe bereit, die sich nebeneinander nutzen lassen — und genau das wissen viele Familien nicht. Hier steht, welcher Betrag wofür gedacht ist, wie abgerechnet wird und woran es liegt, dass Monat für Monat Geld ungenutzt verfällt.

Tochter und Mutter sitzen am Küchentisch und gehen gemeinsam Unterlagen der Pflegekasse durch KI-generiert

8 Min. Lesezeit Rechtsstand 2026 · geprüft im September 2026

Die Pflegekasse zahlt, sobald ein Pflegegrad vorliegt

Zuständig ist die Pflegekasse — unabhängig davon, ob Sie Pflegegeld beziehen, einen ambulanten Pflegedienst haben oder beides kombinieren. Sie sitzt bei Ihrer Krankenkasse unter demselben Dach, ist aber ein eigener Kostenträger mit eigenen Töpfen. Bei uns läuft die Betreuung über die Alltagsbegleitung: eine feste Betreuungskraft, verlässliche Zeiten, Abrechnung direkt mit Ihrer Kasse.

Diese Töpfe stehen nebeneinander und schließen sich nicht gegenseitig aus. Sie unterscheiden sich in drei Punkten: ab welchem Pflegegrad sie gelten, wofür sie eingesetzt werden dürfen und ob sie monatlich oder jährlich zur Verfügung stehen. Wer sie kombiniert, finanziert deutlich mehr Betreuungszeit, als der bekannteste Betrag allein hergibt.

Eine Voraussetzung gilt für alle: die häusliche Versorgung. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat auf diese Leistungen keinen Anspruch.

  • Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1
  • Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung, ab Pflegegrad 2
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro, ab Pflegegrad 2
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro im Monat, ab Pflegegrad 1
  • Beratungsbesuch zuhause: für Sie kostenfrei, die Pflegekasse zahlt ihn

Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI ist der Topf, aus dem Betreuung zuhause am häufigsten bezahlt wird. Er beträgt 131 Euro monatlich, gilt einheitlich in allen Pflegegraden von 1 bis 5 und ist ausdrücklich für Betreuung und Unterstützung im Alltag gedacht. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er eine der wenigen Leistungen, die überhaupt zur Verfügung stehen.

Zweckgebunden heißt: Das Geld wird nicht überwiesen, sondern gegen Rechnung erstattet, und der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Eine Nachbarin, die gegen Bezahlung hilft, lässt sich in Bayern nicht abrechnen. Bei Pflegegrad 2 bis 5 darf der Betrag außerdem nicht für die Körperpflege durch einen Pflegedienst eingesetzt werden — dafür ist die Pflegesachleistung da.

Nicht genutzte Monatsbeträge sind nicht sofort verloren: Sie wandern ins folgende Kalenderjahr und verfallen dort endgültig zum 30. Juni. Wer seinen Restbetrag kennt, kann im ersten Halbjahr deutlich mehr Betreuung finanzieren als sonst. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse danach — von sich aus meldet sie sich selten.

Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung

Ab Pflegegrad 2 kommt ein zweiter Topf dazu, den kaum jemand kennt. Wer die Pflegesachleistung nicht vollständig ausschöpft, also weniger Pflegedienst braucht, als der Höchstbetrag hergibt, darf bis zu 40 Prozent dieses Betrags in Betreuung und Alltagsunterstützung umwandeln. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 598,80 Euro im Monat.

Der Entlastungsbetrag bleibt daneben bestehen. Beide Ansprüche sind voneinander unabhängig und lassen sich addieren — das ist der Hebel, mit dem sich aus wenigen Stunden im Monat eine verlässliche wöchentliche Betreuung machen lässt.

Einen Haken gibt es allerdings, und den verschweigen viele Ratgeber: Der umgewandelte Anteil wird auf Ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen angerechnet. Wer Pflegegeld und Sachleistung als Kombinationsleistung bezieht, bekommt deshalb anteilig weniger Pflegegeld ausgezahlt. Ob sich die Umwandlung lohnt, ist damit eine Rechenaufgabe: mehr Betreuungsstunden gegen weniger Geld auf dem Konto. Wir rechnen sie mit Ihren konkreten Zahlen durch, bevor Sie etwas beantragen.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro im Jahr

Fällt die private Pflegeperson aus — wegen Urlaub, Krankheit oder weil sie schlicht eine Pause braucht —, zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 eine Ersatzpflege. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilen sich dafür seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Gedeckelt ist dabei nur das Geld: Die Acht-Wochen-Grenze gilt für jede der beiden Leistungen getrennt.

Zwei Hürden sind entfallen, die früher viele abgehalten haben. Eine Vorpflegezeit ist seit Juli 2025 nicht mehr nötig, und ein Antrag vor der Ersatzpflege ist nicht erforderlich — die Kosten lassen sich auch danach abrechnen. Zeit lassen sollten Sie sich damit trotzdem nicht: Der Erstattungsantrag ist nur bis zum Ablauf des Jahres möglich, das auf die Ersatzpflege folgt.

Während einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt. Bleibt die Ersatzpflege unter acht Stunden am Tag, läuft das Pflegegeld in der Praxis der Pflegekassen ungekürzt weiter, und die Tage zählen nicht auf die Acht-Wochen-Grenze — verbraucht wird dann allein Geld aus dem Jahresbetrag. Für stundenweise Betreuung ist das der entscheidende Punkt.

Der Beratungsbesuch zuhause — kostenfrei und seit 2026 halbjährlich

Wer Pflegegeld bezieht und zuhause von Angehörigen gepflegt wird, muss regelmäßig einen Beratungsbesuch abrufen. Seit dem 1. Januar 2026 ist das in allen Pflegegraden 2 bis 5 einheitlich halbjährlich Pflicht. Bei Pflegegrad 4 und 5 darf die Beratung weiterhin vierteljährlich in Anspruch genommen werden, verpflichtend ist aber nur der halbjährliche Abruf. Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch, keine Pflicht.

Die Kosten trägt die Pflegekasse, für Sie ist der Termin kostenfrei. Ernst nehmen sollten Sie ihn trotzdem: Wird der Pflichteinsatz nicht abgerufen, hat die Pflegekasse das Pflegegeld zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen. Ein Ermessen hat sie dabei nicht.

Für uns ist dieser Termin der beste Anlass, einmal alles durchzurechnen. Wir übernehmen den Beratungsbesuch auf Wunsch und sehen im selben Gespräch nach, welche Ansprüche bei Ihnen gerade ungenutzt liegen bleiben.

Was Sie selbst zahlen

Solange die Betreuung im Rahmen der bewilligten Beträge bleibt, zahlen Sie nichts dazu. Wir rechnen direkt mit der Pflegekasse ab: Sie legen nichts aus, bekommen keine Rechnung und müssen keine Belege einreichen.

Ein Eigenanteil entsteht nur in zwei Fällen. Erstens, wenn Sie mehr Stunden möchten, als bewilligt sind — dann nennen wir Ihnen den Preis vorher, nicht hinterher. Zweitens, wenn gar kein Pflegegrad vorliegt; ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht.

Der zweite Fall lässt sich oft auflösen. Ein Pflegegrad ist häufiger erreichbar, als Familien vermuten, gerade wenn kognitive Einschränkungen im Vordergrund stehen und die körperliche Selbstständigkeit noch gut aussieht. Wir prüfen das kostenlos und begleiten die Beantragung.

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So läuft die Abrechnung mit der Pflegekasse

Der Papierkram ist für die meisten Familien die eigentliche Hürde — nicht der Anspruch. Deshalb übernehmen wir ihn.

  1. Anspruch prüfen

    Im kostenlosen Erstgespräch sehen wir nach, welche Töpfe bei Ihnen offenstehen und wie viel davon im laufenden Jahr noch nicht abgerufen ist. Häufig liegt dabei seit Monaten Geld ungenutzt.

  2. Leistung anmelden

    Für Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege und die Umwandlung von Pflegesachleistung genügt jeweils ein formloses Schreiben an die Pflegekasse. Wir setzen es mit Ihnen auf und sagen Ihnen, was beigelegt gehört.

  3. Kostenzusage abwarten

    Wir bleiben mit Ihrer Pflegekasse in Kontakt und melden uns, sobald die Zusage vorliegt. Das dauert meist einige Tage bis wenige Wochen.

  4. Wir starten und rechnen ab

    Die Abrechnung läuft direkt zwischen uns und Ihrer Pflegekasse. Sie legen nichts aus und müssen nichts einreichen.

Kein Pflegegrad? Dann zahlt oft eine andere Stelle

Nicht jede Unterstützung zuhause hängt an einem Pflegegrad. Wer nach einer Operation, bei schwerer Krankheit oder rund um eine Geburt den Haushalt nicht führen kann, bekommt eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse. Braucht ein Kind Unterstützung in der Schule oder im Alltag, zahlen Jugendamt oder Bezirk: Schulbegleitung und persönliche Assistenz gehören zur Eingliederungshilfe, nicht zur Pflege.

Zu jeder dieser Leistungen gibt es einen eigenen Ratgeber, der die zuständige Stelle, die Zuzahlung und einen möglichen Eigenbeitrag nennt: zur Haushaltshilfe von der Krankenkasse, zur Schulbegleitung und zur persönlichen Assistenz. Gebündelt finden Sie diese Texte in unserem Fachbereich Familycare; der Ratgeber zur Haushaltshilfe ist unten direkt verlinkt.

Zwei Punkte an der Schnittstelle sind wichtig. Die Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit steht nur offen, solange kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt — geht es um die Versorgung eines Kindes im Haushalt, gilt dieser Vorbehalt allerdings nicht. Und Schulbegleitung wie persönliche Assistenz bestehen unabhängig davon, ob zusätzlich ein Pflegegrad anerkannt ist.

Häufige Fragen

  • Wer bezahlt die Alltagsbegleitung?

    Die Pflegekasse, sobald ein Pflegegrad vorliegt. Genutzt werden dafür der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat ab Pflegegrad 1 sowie ab Pflegegrad 2 zusätzlich Umwandlungsanspruch und Verhinderungspflege. Wir rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab.

  • Verfällt Geld, das ich nicht abrufe?

    Ja, allerdings zu unterschiedlichen Terminen. Nicht genutzter Entlastungsbetrag wandert ins folgende Kalenderjahr und verfällt dort zum 30. Juni. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege verfällt zum Jahresende und wird nicht übertragen. Fragen Sie Ihre Pflegekasse deshalb einmal im Jahr nach dem Restbetrag.

  • Kostet mich der Beratungsbesuch etwas?

    Nein, die Pflegekasse trägt ihn. Seit dem 1. Januar 2026 ist er in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird; bei Pflegegrad 1 ist er ein Anspruch ohne Pflicht. Wird der Pflichteinsatz nicht abgerufen, muss die Kasse das Pflegegeld kürzen.

  • Bekomme ich Betreuung auch ohne Pflegegrad?

    Ja, dann allerdings privat. Ohne Pflegegrad zahlt die Pflegekasse nicht. Häufig ist ein Pflegegrad aber erreichbar, ohne dass die Familie davon weiß. Wir prüfen das kostenlos und begleiten die Beantragung.

  • Muss ich in Vorleistung gehen?

    Nein. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie bekommen keine Rechnung, strecken nichts vor und reichen keine Belege ein — auch nicht beim Entlastungsbetrag, der sonst als Kostenerstattung funktioniert.

  • Ich habe keinen Pflegegrad, sondern bin nach einer Operation eingeschränkt. Wer zahlt dann?

    Dann ist die Krankenkasse zuständig, und zwar für eine Haushaltshilfe. Dasselbe gilt rund um Schwangerschaft und Geburt. Braucht ein Kind Unterstützung in Schule oder Alltag, zahlen Jugendamt oder Bezirk. Zu jedem dieser Wege gibt es einen eigenen Ratgeber in unserem Fachbereich Familycare.

Wir prüfen Ihren Anspruch

Ein Anruf genügt: Wir sagen Ihnen, was Ihnen zusteht, und übernehmen die Beantragung.

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