Was der Umwandlungsanspruch bedeutet
Die Pflegesachleistung ist für die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst gedacht, also für Körperpflege, Mobilisation und pflegerische Hilfen. Viele Familien brauchen aber gar nicht so viel Pflegedienst, sondern vor allem Betreuung: jemanden, der da ist, der Zeit hat, der den Alltag mitträgt.
Genau dafür gibt es den Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des Sachleistungsbetrags dürfen statt für Pflege für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden, also etwa für unsere Alltagsbegleitung.
Der entscheidende Punkt: Dieser Anspruch besteht zusätzlich zum Entlastungsbetrag. Beide Leistungen sind voneinander unabhängig und lassen sich addieren.
Wie viel Geld dahintersteckt
40 Prozent der Pflegesachleistung ergeben je nach Pflegegrad erhebliche Beträge. Rechnet man den Entlastungsbetrag von 131 Euro dazu, kommt monatlich eine Summe zusammen, die für viele Familien den Unterschied macht.
- Pflegegrad 2 · 40 % von 796 €
- bis 318 €
- Pflegegrad 3 · 40 % von 1.497 €
- bis 599 €
- Pflegegrad 4 · 40 % von 1.859 €
- bis 744 €
- Pflegegrad 5 · 40 % von 2.299 €
- bis 920 €
Voraussetzungen
Der Umwandlungsanspruch ist an drei Bedingungen geknüpft. Sie sind schnell geprüft.
- Pflegegrad 2 oder höher. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Umwandlungsanspruch, dort steht nur der Entlastungsbetrag zur Verfügung.
- Häusliche Versorgung, keine vollstationäre Pflege im Heim.
- Die Pflegesachleistung wird nicht vollständig ausgeschöpft. Umgewandelt werden kann nur, was übrig ist.
- Der Anbieter ist ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Der Haken bei der Kombination mit Pflegegeld
Ein Punkt wird in vielen Ratgebern verschwiegen: Der umgewandelte Anteil zählt als in Anspruch genommene Sachleistung. Wenn Sie Pflegegeld und Sachleistung als Kombinationsleistung beziehen, kürzt die Umwandlung Ihr Pflegegeld anteilig.
Ob sich die Umwandlung lohnt, hängt deshalb davon ab, was Ihnen mehr wert ist: das anteilige Pflegegeld auf dem Konto oder deutlich mehr Betreuungsstunden. In vielen Fällen fällt die Rechnung klar zugunsten der Betreuung aus, weil der Gegenwert der Stunden den Pflegegeldverlust übersteigt.
Das ist keine Entscheidung, die man im Kopf überschlägt. Wir rechnen sie in der Pflegeberatung mit den konkreten Zahlen Ihrer Situation durch, bevor Sie etwas beantragen.
Ein Rechenbeispiel
Nehmen wir eine Familie mit Pflegegrad 3. Der Pflegesachleistungsbetrag liegt bei 1.497 Euro monatlich. Der ambulante Pflegedienst kommt morgens zur Körperpflege und stellt dafür rund 600 Euro im Monat in Rechnung. Damit bleiben etwa 897 Euro der Sachleistung ungenutzt.
Umgewandelt werden dürfen bis zu 40 Prozent von 1.497 Euro, also bis zu 599 Euro monatlich. Da genug Restbetrag vorhanden ist, lässt sich dieser Rahmen voll ausschöpfen. Zusammen mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro stehen damit 730 Euro im Monat für Betreuung zur Verfügung, zusätzlich zum weiterlaufenden Pflegedienst.
Dem gegenüber steht die anteilige Kürzung des Pflegegeldes, weil der umgewandelte Betrag als genutzte Sachleistung zählt. Ob unter dem Strich mehr Betreuung oder mehr Bargeld sinnvoller ist, hängt von der Familie ab. Wichtig ist, dass die Rechnung überhaupt aufgemacht wird. In den meisten Fällen, die wir sehen, ist der Gegenwert an Betreuungsstunden deutlich höher als der Pflegegeldverlust.
Warum den Umwandlungsanspruch so wenige kennen
Der Umwandlungsanspruch steht in keinem Merkblatt weit vorne. Pflegekassen weisen selten von sich aus darauf hin, und auch viele Pflegedienste erwähnen ihn nicht, weil eine Umwandlung ihren eigenen Sachleistungsanteil verringert.
Hinzu kommt die sperrige Bezeichnung. Wer nach Unterstützung im Alltag sucht, sucht nicht nach dem Wort Umwandlungsanspruch. Genau deshalb bleibt dieser Topf bei vielen Familien Jahr für Jahr unangetastet, während gleichzeitig über zu wenig Betreuung geklagt wird.
In unserer Pflegeberatung gehen wir die Ansprüche deshalb systematisch durch, nicht nur die bekannten. Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI ist der passende Rahmen dafür, und er ist für Sie kostenfrei.
So beantragen Sie die Umwandlung
Der Antrag ist formlos und geht direkt an Ihre Pflegekasse.
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Restbetrag klären
Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach, wie viel Pflegesachleistung monatlich ungenutzt bleibt. Diese Auskunft ist kostenlos.
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Formlosen Antrag stellen
Teilen Sie der Pflegekasse schriftlich mit, dass Sie den Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI in Anspruch nehmen möchten, und nennen Sie den Anbieter.
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Betreuung starten
Nach der Bestätigung rechnen wir die Betreuungsleistungen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie zahlen nichts vor.