Wer den Entlastungsbetrag bekommt
Anspruch hat jede Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zuhause versorgt wird. Anders als bei fast allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung gibt es hier keine Staffelung nach Pflegegrad: Pflegegrad 1 bekommt genauso viel wie Pflegegrad 5.
Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wichtig, denn er ist neben der Pflegebox und der Pflegeberatung eine der wenigen Geldleistungen, die auf dieser Stufe überhaupt zur Verfügung stehen. Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 1 nicht.
Voraussetzung ist die häusliche Versorgung. Wer vollstationär im Pflegeheim lebt, hat keinen Anspruch.
- 131 € Monatlich
- 1.572 € Im Jahr
- 1 Ab Pflegegrad
Wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen können
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf nicht frei ausgegeben werden, sondern nur für bestimmte, im Gesetz genannte Leistungen. Dazu gehören insbesondere nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, also genau die Betreuungs- und Haushaltsleistungen, die wir anbieten.
- Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Alltagsbegleitung und Betreuung zuhause
- Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes (bei Pflegegrad 2 bis 5 allerdings nicht für Körperpflege)
- Tages- und Nachtpflege
- Kurzzeitpflege
- Haushaltshilfe und hauswirtschaftliche Unterstützung durch anerkannte Anbieter
Wie die Abrechnung funktioniert
Der Entlastungsbetrag wird nicht auf Ihr Konto überwiesen. Er funktioniert als Kostenerstattung: Sie nehmen eine Leistung in Anspruch, der Anbieter stellt eine Rechnung, und diese Rechnung wird bei der Pflegekasse eingereicht.
Bei uns entfällt dieser Schritt für Sie. Wir rechnen direkt mit Ihrer Pflegekasse ab, Sie bekommen weder eine Rechnung noch müssen Sie etwas vorstrecken oder einreichen.
Wichtig ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist. Eine Nachbarin, die gegen Bezahlung hilft, lässt sich über den Entlastungsbetrag in Bayern nicht abrechnen.
Wann der Entlastungsbetrag verfällt
Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie werden ins nächste Kalenderjahr übertragen und stehen dort zusätzlich zur Verfügung.
Die Übertragung ist allerdings befristet: Restbeträge aus dem Vorjahr verfallen endgültig zum 30. Juni des Folgejahres. Wer also aus dem Jahr 2025 noch Geld übrig hat, muss es bis zum 30. Juni 2026 verbraucht haben.
In der Praxis heißt das: Im ersten Halbjahr lässt sich häufig deutlich mehr Betreuung finanzieren als in der zweiten Jahreshälfte, weil dann noch der Vorjahresrest zur Verfügung steht. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach dem aktuellen Restbetrag, die Auskunft ist kostenlos und dauert wenige Minuten.
Entlastungsbetrag mit anderen Leistungen kombinieren
Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu allen anderen Leistungen zu. Er wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistung angerechnet und kürzt auch die Verhinderungspflege nicht.
Wer ab Pflegegrad 2 noch mehr Betreuung braucht, kann zusätzlich den Umwandlungsanspruch nutzen und bis zu 40 Prozent der Pflegesachleistung in Betreuungsleistungen umwandeln. Beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander und lassen sich addieren.
Damit ergibt sich für viele Familien deutlich mehr Betreuungszeit, als sie erwarten. Was in Ihrem Fall zusammenkommt, rechnen wir in der Pflegeberatung konkret durch.
Die drei häufigsten Fehler
Aus unserer täglichen Beratungspraxis: An diesen drei Stellen geht der Entlastungsbetrag am häufigsten verloren.
Erstens: Niemand fragt nach dem Restbetrag. Die Pflegekasse informiert nicht von sich aus darüber, wie viel Guthaben noch offen ist. Ein Anruf bei der Kasse genügt, die Auskunft ist kostenlos und dauert wenige Minuten. Gerade im ersten Halbjahr lohnt sich die Frage, weil dann zusätzlich der übertragene Vorjahresbetrag zur Verfügung steht.
Zweitens: Der Betrag wird für Leistungen ausgegeben, die nicht erstattungsfähig sind. Eine privat bezahlte Reinigungskraft oder eine hilfsbereite Nachbarin lässt sich in Bayern nicht abrechnen. Der Anbieter muss nach Landesrecht als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt sein. Fragen Sie im Zweifel vorher nach, nicht erst bei der Einreichung der Rechnung.
Drittens: Die Rechnungen werden zu spät eingereicht. Das Guthaben ist zwar da, aber die Erstattung setzt voraus, dass die Belege fristgerecht bei der Kasse ankommen. Wenn wir die Betreuung übernehmen, entfällt dieses Risiko, weil wir direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Entlastungsbetrag bei Demenz
Für Menschen mit Demenz ist der Entlastungsbetrag besonders relevant, weil der Bedarf hier weniger in der Körperpflege liegt als in Betreuung, Beschäftigung und Aufsicht. Genau das deckt der Entlastungsbetrag ab.
Seit der Umstellung auf die Pflegegrade werden kognitive Einschränkungen in der Begutachtung angemessen berücksichtigt. Wer früher trotz fortgeschrittener Demenz keine Pflegestufe bekam, weil er körperlich noch mobil war, erhält heute in aller Regel einen Pflegegrad und damit auch den Entlastungsbetrag.
In der Praxis nutzen viele Familien den Betrag für regelmäßige Betreuungsstunden, in denen eine feste Bezugsperson da ist: für Gespräche, Spaziergänge und Beschäftigung, während die pflegenden Angehörigen verlässlich Zeit für sich haben.