Ratgeber

Haushaltshilfe von der Krankenkasse: Anspruch und Antrag

Einkaufen, Kochen, Wäsche, die Kinder in die Kita bringen: Fällt das plötzlich aus, weil Sie operiert wurden, schwer krank sind oder ein Kind bekommen, zahlt Ihre Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Der Anspruch ist bekannter, als er beantragt wird — und er hängt an drei Bedingungen, von denen eine die meisten Anträge entscheidet.

Haushaltshilfe räumt die Küche einer Familie auf, während die Mutter sich nach einer Operation ausruht KI-generiert

7 Min. Lesezeit Rechtsstand 2026 · geprüft im September 2026

Wann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlt

Drei Dinge müssen zusammenkommen: Sie können den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen, dieser Grund ist ärztlich bescheinigt, und niemand, der mit Ihnen im Haushalt lebt, kann die Aufgaben übernehmen.

Der letzte Punkt entscheidet die meisten Anträge. Als möglicher Ersatz gilt jede erwachsene Person im Haushalt — auch der Partner, auch die erwachsene Tochter. Dass jemand berufstätig ist, genügt der Kasse als Begründung nicht automatisch; sie will wissen, warum diese Person tatsächlich nicht einspringen kann. Vollzeitstelle mit festen Arbeitszeiten, kein Resturlaub, Schichtdienst, eigene gesundheitliche Einschränkungen: Das gehört konkret in den Antrag, am besten mit einer Bescheinigung des Arbeitgebers.

Was oft übersehen wird: Die Haushaltshilfe ist eine Sachleistung. Sie müssen niemanden privat beauftragen und in Vorleistung gehen. Wir stellen die Hilfskraft und rechnen direkt mit Ihrer Kasse ab.

Zwei Wege, und sie unterscheiden sich deutlich

Im Gesetz stehen zwei getrennte Ansprüche, die im Alltag beide „Haushaltshilfe“ heißen. Welcher gilt, hängt allein am Anlass — und der Unterschied ist für Sie spürbar.

Nach einer Operation, einem Klinik- oder Reha-Aufenthalt oder bei schwerer Krankheit gilt § 38 SGB V. Dieser Weg kennt feste Wochengrenzen, eine gesetzliche Zuzahlung und einen Vorbehalt für Menschen mit Pflegegrad.

Rund um Schwangerschaft und Entbindung gilt dagegen § 24h SGB V. Dieser Anspruch greift nicht erst bei Komplikationen, sondern immer dann, wenn Sie den Haushalt deshalb nicht führen können. Er kennt keine gesetzliche Höchstdauer, und eine Zuzahlung fällt nicht an. Wie das nach der Geburt praktisch abläuft, steht ausführlich im eigenen Artikel dazu.

  • § 38 SGB V Nach Operation oder Krankheit
  • § 24h SGB V Schwangerschaft und Entbindung

Wie lange die Kasse zahlt

Im Krankheitsfall staffelt das Gesetz die Dauer danach, ob ein Kind im Haushalt lebt. Können Sie den Haushalt wegen schwerer Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung nicht führen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation, sind es längstens vier Wochen.

Lebt ein Kind im Haushalt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder ein Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch auf längstens 26 Wochen. Maßgeblich ist das Alter zu Beginn der Haushaltshilfe.

Darüber hinaus dürfen die Kassen über ihre Satzung großzügiger sein und Umfang und Dauer selbst bestimmen. Viele tun das auch. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht, deshalb nennen wir keine feste Wochenzahl — wir fragen für Sie ab, was in der Satzung Ihrer Kasse steht, bevor der Antrag herausgeht.

Rund um Schwangerschaft und Entbindung gelten diese Wochengrenzen nicht. Dort zählt allein, was ärztlich bescheinigt ist: Grund und Dauer.

  • bis zu 4 Wochen Bei schwerer Krankheit
  • bis zu 26 Wochen Mit Kind unter 12 Jahren
  • ärztlich bescheinigte Dauer Schwangerschaft und Entbindung

Wenn ein Pflegegrad vorliegt

Ein Punkt, den viele erst im Ablehnungsbescheid lesen: Die Haushaltshilfe wegen schwerer Krankheit steht nur offen, solange kein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 vorliegt. Wer einen dieser Pflegegrade hat, bekommt Unterstützung im Haushalt nicht über die Krankenkasse, sondern über die Pflegekasse — bei uns läuft das über die Alltagsbegleitung.

Eine Ausnahme steht direkt daneben im Gesetz: Geht es um die Versorgung eines Kindes im Haushalt, schließt ein Pflegegrad die Haushaltshilfe nicht aus. Wenn Sie unsicher sind, welcher Weg für Sie gilt, rufen Sie an — das ist in fünf Minuten geklärt und erspart Ihnen einen Antrag bei der falschen Stelle.

Was Sie selbst zahlen

Im Krankheitsfall bleibt die gesetzliche Zuzahlung: zehn Prozent der Kosten je Kalendertag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zahlt nichts.

Wer im Kalenderjahr die Belastungsgrenze erreicht, kann sich für den Rest des Jahres befreien lassen. Sie liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, bei schwerwiegend chronisch Kranken bei einem Prozent. Sammeln Sie deshalb alle Zuzahlungsbelege eines Jahres — die aus Apotheke, Krankenhaus und Heilmitteln zählen mit.

Bei Schwangerschaft und Entbindung entfällt die Zuzahlung vollständig: Die Kasse trägt die anerkannten Kosten zu hundert Prozent.

So beantragen Sie die Haushaltshilfe

Sie brauchen drei Dinge: die ärztliche Bescheinigung, den Antrag bei Ihrer Krankenkasse und einen Anbieter, mit dem die Kasse abrechnet. Beantragen Sie früh — zwischen Antrag und Kostenzusage vergehen häufig ein bis zwei Wochen, und bei planbaren Eingriffen lässt sich das lange vorher erledigen.

  1. Ärztliche Bescheinigung besorgen

    Ärztin, Arzt oder Klinik bescheinigen, warum und wie lange Sie den Haushalt nicht führen können. Wichtig ist, dass dort nicht nur die Diagnose steht, sondern welche Tätigkeiten Ihnen konkret unmöglich sind. Bei einem geplanten Eingriff lässt sich das schon im Vorgespräch klären.

  2. Antrag bei der Krankenkasse stellen

    Legen Sie die Bescheinigung dem Formular Ihrer Kasse bei. Worauf es ankommt, ist die Begründung, warum niemand im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann — je konkreter, desto tragfähiger.

  3. Anbieter benennen

    Ohne benannten Leistungserbringer kann die Kasse nicht abrechnen. Tragen Sie uns ein, dann übernehmen wir von dort an den Schriftwechsel bis zur Kostenzusage.

  4. Start der Haushaltshilfe

    Mit der Zusage stellen wir Ihnen die Hilfskraft. Bis zum ersten Einsatz vergehen meist nur wenige Tage.

Wenn die Kasse ablehnt

Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung lässt sich nachreichen. Der häufigste Ablehnungsgrund lautet, es lebe eine erwachsene Person im Haushalt, die den Haushalt führen könne. Dagegen hilft nur, konkret zu werden: Arbeitszeiten, Urlaubsanspruch, Schichtplan, eigene Erkrankung — belegt, nicht behauptet.

Der zweithäufigste Grund ist eine zu dünne ärztliche Bescheinigung. Steht dort nur eine Diagnose, aber nicht, was Ihnen deshalb unmöglich ist, fehlt der Kasse die Grundlage für die Bewilligung. Lassen Sie die Bescheinigung präzisieren und reichen Sie sie nach. Wir sehen uns Bescheid und Bescheinigung mit Ihnen an, bevor Sie widersprechen.

Häufige Fragen

  • Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach einer Operation?

    Ja, wenn Sie den Haushalt deshalb vorübergehend nicht führen können und niemand im Haushalt einspringt. Grundlage ist § 38 SGB V. Bewilligt wird längstens für vier Wochen, mit einem Kind unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung im Haushalt für bis zu 26 Wochen.

  • Was kostet mich die Haushaltshilfe?

    Nach Operation oder bei Krankheit zehn Prozent der Kosten pro Tag, mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Unter 18 Jahren und nach Erreichen der Belastungsgrenze entfällt die Zuzahlung. Rund um Schwangerschaft und Entbindung fällt gar keine an.

  • Mein Partner ist zuhause — habe ich trotzdem Anspruch?

    Das hängt davon ab, ob er den Haushalt tatsächlich übernehmen kann. Eine Vollzeitstelle ohne verfügbaren Urlaub ist ein anerkannter Grund, ebenso Schichtdienst oder eigene gesundheitliche Einschränkungen. Schreiben Sie das ausdrücklich in den Antrag, sonst lehnt die Kasse mit Verweis auf die im Haushalt lebende Person ab.

  • Was gilt, wenn schon ein Pflegegrad anerkannt ist?

    Dann greift der Krankheitsfall des § 38 SGB V ab Pflegegrad 2 nicht mehr — die Unterstützung im Haushalt kommt stattdessen aus der Pflegeversicherung, bei uns über die Alltagsbegleitung. Der Ausschluss gilt aber nicht, wenn es um die Versorgung eines Kindes im Haushalt geht; dort bleibt die Haushaltshilfe trotz Pflegegrad offen.

  • Betreut die Haushaltshilfe auch meine Kinder?

    Ja. Die Betreuung der Kinder zuhause, das Bringen und Abholen von Kita und Schule und die Organisation des Familienalltags gehören dazu. Eine reine Kinderbetreuung ohne haushaltsbezogene Aufgaben ist über die Krankenkasse dagegen nicht abgedeckt.

  • Wie schnell kann es losgehen?

    Mit der Kostenzusage meist innerhalb weniger Tage. Der Flaschenhals ist selten unsere Verfügbarkeit, sondern die Bearbeitungszeit der Kasse; ein bis zwei Wochen sind üblich. Deshalb bringen wir die Formalitäten direkt nach Ihrer Anfrage auf den Weg und halten parallel eine Kraft für Sie frei.

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