Was persönliche Assistenz ist
Assistenz ist keine Pflege. Pflege richtet sich am Versorgungsbedarf aus, Assistenz an Ihrem Willen: Die Assistenzkraft übernimmt die Handgriffe, die Sie selbst nicht ausführen können, und hält sich dort heraus, wo Sie es selbst können oder wollen.
Das Gesetz beschreibt das erstaunlich klar. § 78 SGB IX nennt als Ziel die selbstbestimmte und eigenständige Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung und zählt auf, worum es dabei gehen kann: Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Lebensplanung, Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeit.
Unterschieden wird zwischen einfacher Assistenz — dem Übernehmen von Handlungen und der Begleitung — und qualifizierter Assistenz durch Fachkräfte, die Sie befähigen soll. Für den bewilligten Umfang macht das einen Unterschied, im Alltag heißt beides dasselbe: Sie behalten die Regie.
Und Assistenz endet nicht an der Wohnungstür. Sie begleitet Sie zur Arbeit, in die Freizeit, zu Terminen, zum Sport und ins Vereinsleben. Genau darum geht es bei Teilhabe: nicht nur versorgt zu sein, sondern am Leben teilzunehmen.
Wer zuständig ist
Assistenzleistungen gehören zur Sozialen Teilhabe und werden vom Träger der Eingliederungshilfe finanziert. In Bayern sind das die Bezirke — zuständig ist der Bezirk, in dessen Gebiet Sie leben.
Bei Kindern und Jugendlichen, bei denen eine seelische Behinderung im Vordergrund steht, läuft die Leistung dagegen häufig über das Jugendamt. Und geht es um den Schulalltag, ist meist nicht die Assistenz, sondern die Schulbegleitung die passende Leistung. Was in Ihrem Fall greift, klären wir vor dem Antrag mit Ihnen — das erspart Ihnen den Umweg über die falsche Stelle.
Antrag und Gesamtplanverfahren
Der Antrag selbst ist formlos möglich: Ein Schreiben an Ihren Bezirk genügt, mit dem Sie Leistungen der Eingliederungshilfe beantragen. Die eigentliche Arbeit steckt im Verfahren danach — dort wird festgelegt, wie viele Stunden Assistenz Sie bekommen und wofür.
-
Antrag stellen
Ein formloses Schreiben an Ihren Bezirk, bei Kindern und Jugendlichen mit seelischer Behinderung an das Jugendamt. Damit läuft das Verfahren an; Unterlagen können Sie nachreichen.
-
Ihren Bedarf aufschreiben
Führen Sie vorher eine Woche lang Buch: Wo brauchen Sie Unterstützung, wie oft, wie lange, zu welcher Tageszeit? Diese Aufstellung ist im Verfahren mehr wert als jede allgemeine Beschreibung.
-
Bedarf gemeinsam ermitteln
Der Träger ermittelt Ihren Bedarf zusammen mit Ihnen — beim Bezirk im Gesamtplanverfahren, beim Jugendamt im dortigen Planverfahren. Sie sagen, wofür Sie Assistenz brauchen und wie Ihr Alltag aussehen soll. Sie dürfen eine Person Ihres Vertrauens dazunehmen — auf Wunsch sind wir dabei.
-
Bescheid und Start
Im Bescheid steht der bewilligte Umfang. Danach stellen wir Ihnen die Assistenzkraft vor; passt es nicht, suchen wir weiter.
Eigenbeitrag: wann Einkommen und Vermögen zählen
Hier sind wir bewusst genau, weil andernorts schnell „kostenfrei“ steht: Ob Sie etwas dazuzahlen, entscheidet sich am Träger. Läuft die Assistenz über den Bezirk, gilt das Recht der Eingliederungshilfe — und dort sind die beitragsfreien Leistungen abschließend aufgezählt, ohne die Assistenz nach § 78 SGB IX zu nennen. Je nach Einkommen und Vermögen kann dann ein Eigenbeitrag anfallen.
Läuft die Hilfe dagegen über das Jugendamt, stellt sich die Frage nicht: Für die ambulante Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII ist kein Kostenbeitrag vorgesehen — beitragspflichtig sind dort nur die teilstationären und stationären Formen. Das ist derselbe Grund, aus dem auch die Schulbegleitung für Eltern kostenfrei bleibt.
Kommt über den Bezirk ein Beitrag in Betracht, wird er nicht auf Ihr gesamtes Einkommen gerechnet. Zuerst bleibt ein Freibetrag außen vor, dessen Höhe sich nach der Art Ihres Einkommens richtet: Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist er höher als bei überwiegend nicht sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit, und bei Renteneinkünften niedriger. Eine Ehe oder Partnerschaft und jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt erhöhen den Freibetrag zusätzlich. Erst von dem Teil des Einkommens, der darüber liegt, werden monatlich zwei Prozent als Beitrag verlangt.
Vermögen bleibt bis zu einer gesetzlichen Grenze unangetastet, und die liegt höher, als viele erwarten.
Konkrete Zahlen nennen wir hier bewusst nicht, weil sie von Ihrer Einkommensart und Ihrer Lebenssituation abhängen und jedes Jahr angepasst werden. Wir rechnen Ihre Zahlen vor dem Antrag mit Ihnen durch, damit Sie wissen, woran Sie sind, bevor Sie sich entscheiden.
Wenn der Bescheid nicht passt
Gegen einen Bescheid, der die Assistenz ablehnt oder zu wenige Stunden bewilligt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ein formloses Schreiben genügt zunächst, die Begründung lässt sich nachreichen. Schicken Sie den Widerspruch deshalb rechtzeitig ab, auch wenn Sie noch auf Unterlagen warten.
Abgelehnt wird selten der Anspruch als solcher, häufiger sein Umfang. Dagegen hilft dasselbe, was schon im Verfahren zählt: Ihre eigene Aufstellung, wo im Tagesablauf Unterstützung nötig ist, wie oft und wie lange, ergänzt um die ärztlichen Unterlagen. Bestreitet eine Stelle ihre Zuständigkeit, ist Ihr Antrag damit nicht erledigt — wir klären mit Bezirk und Jugendamt, wer ihn bearbeitet, und begleiten Sie durch das Verfahren.
Sie bestimmen, wie Assistenz aussieht
Der wichtigste Punkt zum Schluss, weil er im Antragsstress gern untergeht: Sie entscheiden. Wer zu Ihnen kommt, wann diese Person kommt, was sie tut — und was ausdrücklich nicht. Assistenz ist kein Versorgungsprogramm, das über Sie verfügt wird.
Wir stellen Ihnen die Assistenzkraft deshalb vor, bevor die Assistenz beginnt. Persönliche Assistenz funktioniert nur, wenn die Chemie stimmt; passt es nicht, suchen wir weiter. Anders als im Arbeitgebermodell, in dem Sie Ihre Assistenz selbst anstellen, sind unsere Kräfte bei uns angestellt: Sie behalten die Regie, aber nicht die Personalverantwortung.
Ändert sich Ihr Alltag — ein neuer Job, ein Umzug, mehr oder weniger Bedarf —, lässt sich der bewilligte Umfang anpassen. Sagen Sie uns rechtzeitig Bescheid, dann bereiten wir die Änderung gemeinsam vor, statt sie im nächsten Verfahren nachzuholen.